AGB
X. Datenschutz
A. Geltung der Geschäftsbedingungen von
B. Einkaufs-und Auftragsbedingungen
C. Allgemeine Leistungsbedingungen
X. Besondere Klausel zum BDSG: Unsere Vertragspartner ermächtigen uns, unter Verzicht auf eine gesonderte Mitteilung personenbezogene Daten im Rahmen des BDSG und soweit für die Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich zu speichern und zu bearbeiten.
A. Geltung dieser Geschäftsbedingungen Diese Geschäftsbedingungen gelten stets und ausschließlich für das Vertragsverhältnis zwischen GRÖPPER IT-Systemtechnik (nachfolgend: GRÖPPER) und deren Geschäftspartnern, auch wenn bei einzelnen Geschäften nicht mehr besonders auf sie Bezug genommen wird.
B. Einkaufs-und Auftragsbedingungen Maßgeblich für von GRÖPPER erteilte Aufträge sind ausschließlich die gesetzlichen Regelungen. AGB unserer Lieferanten gelten nicht. Die Vertragspartner von GRÖPPER haben im gesetzlichen Umfang und für die gesetzliche Dauer Gewähr und Schadensersatz zu leisten. Gerichtsstand ist Hövelhof. Es gilt deutsches Recht.
C. Allgemeine Leistungsbedingungen von
C.1. Auftragsbestätigung / Leistungsumfang
C.1.01 Die nachstehenden Regelungen gelten, wenn GRÖPPER Lieferungen oder Leistungen erbringt. Dann gelten stets und ausschließlich diese Geschäftsbedingungen für das Vertragsverhältnis zwischen GRÖPPER und seinen Geschäftspartnern, auch wenn bei einzelnen Geschäften nicht mehr besonders auf diese Bedingungen Bezug genommen wird. Geschäftsbedingungen der Geschäftspartner von GRÖPPER gelten nicht und zwar ohne dass es eines ausdrücklichen Widerspruchs im Einzelfall bedürfte. DIESE BEDINGUNGEN GELTEN NICHT FÜR VERTRÄGE MIT VERBRAUCHERN.
C.1.02 Für den Inhalt des jeweiligen Vertrags ist die schriftliche Auftragsbestätigung von GRÖPPER gegebenenfalls in Verbindung mit dem von GRÖPPER erstellten Leistungsverzeichnis maßgebend. Mündliche Abmachungen im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen, die mit Mitarbeitern von GRÖPPER getroffen werden, die nicht vertretungsberechtigt sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gleichfalls der schriftlichen Bestätigung von GRÖPPER. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Das gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.
C.1.03 Der Kunde hat GRÖPPER mit allen Informationen und Unterlagen zu versorgen, die für die Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlich oder nützlich sind. Außerdem hat der Kunde die seinerseits vorzuhaltenden EDV-Voraussetzungen sicherzustellen. Der Kunde wird bei Vertragsbeginn geeignete Mitarbeiter benennen, die diesen Informationspflichten nachkommen. Wenn ein Pflichtenheft erstellt wird, das dem Kunden zur Prüfung und Zustimmung vorgelegt wird, legt dieses Pflichtenheft den Leistungsumfang für beide Seiten verbindlich fest. Berühren die von GRÖPPER aufzustellenden Programmabläufe gesetzliche und/oder betriebliche Bestimmungen, so obliegt die Prüfung der Richtigkeit der vorgeschlagenen Abläufe dem Kunden.
C.1.04 Eigenschaftsangaben, die die Produkte und Leistungen von GRÖPPER betreffen, sind GRÖPPER nur dann zuzurechnen, wenn diese Angaben von GRÖPPER stammen. GRÖPPER zurechenbare Eigenschaftsangaben, die messbare Werte beinhalten, sind mit einer Toleranz von ± 10% zu verstehen.
C.1.05 GRÖPPER wird den Kunden auf Verlangen in die Bedienung der von GRÖPPER gelieferten Geräte einweisen und schulen. Eine entsprechende Einweisung und Schulung wird auf der Grundlage eines gesondert abzuschließenden Vertrags gegen Vergütung vorgenommen.
C.1.06 GRÖPPER ist zur Wartung von Software und Hardware nur dann verpflichtet, wenn ein entsprechender Softwarewartungsvertrag gegen Entgelt abgeschlossen worden ist, wie auch die Unterstützung des Kunden bei der Nutzung der gelieferten Geräte, sei es durch Leistungen vor Ort, sei es durch telefonische Unterstützung oder per Fernwartungs-Hotline von GRÖPPER nur im Rahmen einer besonderen Vereinbarung gegen gesonderte Vergütung zu leisten ist.
C.1.07 Beratungs-und Organisationsleistungen schuldet GRÖPPER nur aufgrund eines besonderen Vertrags und gegen gesonderte Vergütung.
C.1.08 Bei Aufträgen, die darauf gerichtet sind, dass GRÖPPER Arbeiten in einer bestehenden nicht ausschließlich von GRÖPPER installierten und gewarteten EDV-Umgebung (Hardware, Software, Telekommunikation und dergleichen) des Kunden durchführt, sei es, dass es um die Lösung von beim Kunden aufgetretenen EDV-Problemen geht, sei es, dass der Kunde Änderungen der EDV-Umgebung wünscht, die Wechselwirkungen mit anderen Teilen der EDV-Umgebung haben können, die nicht Gegenstand des Änderungsauftrags sind, schuldet GRÖPPER nur dann den vom Kunden gewünschten Erfolg, wenn GRÖPPER insoweit ausdrücklich eine solche Verpflichtung übernommen hat und wenn der geschuldete Erfolg in geeigneter Weise definiert ist. Andernfalls schuldet GRÖPPER nur eine auf den Erfolg gerichtete Erbringung von Dienstleistungen.
C.1.09 GRÖPPER weist darauf hin, dass Daten (dazu gehören auch Programme und dergleichen) aus verschiedenen Gründen verloren gehen können und dass eine Wiederherstellung oft nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Dem Kunden obliegt es, seinen gesamten Datenbestand stets professionell zu sichern und zwar so, dass mindestens alle 24 Stunden eine komplette Sicherung vorgenommen wird, die mindestens einen Monat lang in dieser Form zur Verfügung steht. Sollte es zu einem von GRÖPPER zu vertretenen Datenverlust kommen, beschränkt sich die Ersatzpflicht von GRÖPPER darauf, den Kunden so zu stellen, wie er stünde, wenn er seine Datensicherungsobliegenheit erfüllt hätte. Eine weitergehende Haftung besteht nur, wenn GRÖPPER vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.
C.1.10 Soweit Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung der Sicherungsservice für den Kunden ist, umfasst das folgende Leistungen: Fernwartungsprüfung, in den vereinbarten periodischen Abständen daraufhin, ob das Datensicherungsprogramm des Kunden gelaufen ist, jedoch ohne Verifizierung, ob und welche Dateien tatsächlich auf das designierte Sicherungsmedium geschrieben wurden sowie, in den vereinbarten periodischen Zeiträumen Rücksicherungen der gesicherten Daten, um festzustellen, welche Laufwerke tatsächlich auf das Sicherungsmedium geschrieben wurden. Dabei wird der Inhalt der Dateien nicht verifiziert. GRÖPPER wird den Kunden bei erkannten Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Sicherung informieren und Vorschläge zur Problembehebung unterbreiten. Der Kunde hat sicherzustellen, dass GRÖPPER jederzeit Fernwartungszugriff auf die EDV des Kunden hat. Ist das nicht der Fall, wird GRÖPPER den Kunden unverzüglich informieren. Solange, bis der Fernwartungszugriff wieder hergestellt ist, ist GRÖPPER nicht zur Erbringung der Leistung verpflichtet, ohne dass dadurch der Gegenleistungsanspruch gemindert würde. Der Kunde hat die vereinbarten Leistungen monatlich im Voraus zu bezahlen. Die Kündigung des Sicherungsservices bedarf der Schriftform. Wenn der Kunde den Vertrag kündigt, wird die Kündigung mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Kündigung bei GRÖPPER eingeht.
C.1.11 Soweit Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung ein Servicekontingent für den Kunden ist, umfasst das folgende Leistungen: Im Rahmen dieses Kontingents erbringt GRÖPPER für den Kunden Dienstleistungen. Das sind entweder Leistungen, die der Kunde ausdrücklich selbst abruft, wie zum Beispiel die Reaktion auf vom Kunden gemeldete Störungen, oder aber Leistungen, die GRÖPPER als Routineservices erbringt, wie z.B. das Aufspielen von Updates, auf die der Kunde (z.B. aufgrund eines Softwarepflegevertrags) einen Anspruch hat. Nicht umfasst von Leistungen im Rahmen des Servicekontingents sind Neuinstallationen von Hardware oder Software. Am Monatsende nicht verbrauchte Stunden kann der Kunde bis zu 11 Monate vortragen. Dann noch immer nicht verbrauchte Stunden verfallen. Der Kunde erhält monatlich per eMail eine Übersicht über den Stand seines Servicekontingents. Der Kunde hat sicherzustellen, dass GRÖPPER jederzeit Fernwartungszugriff auf die EDV des Kunden hat. Ist das nicht der Fall, wird GRÖPPER den Kunden unverzüglich informieren. Der Kunde hat die vereinbarten Leistungen monatlich im Voraus zu bezahlen. Die Kündigung des Servicekontingents bedarf der Schriftform. Wenn der Kunde den Vertrag kündigt, wird die Kündigung mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Kündigung bei GRÖPPER eingeht.
C.2. Nutzungsrecht / Urheberrecht
C.2.01 Die von GRÖPPER erstellten Projektpläne, Entwürfe, Ablaufpläne, Textvorlagen und dergleichen bleiben Eigentum von GRÖPPER, auch wenn der Kunde für die Arbeit Wertersatz geleistet hat. Das Recht zur Verwertung dieser Gegenstände bleibt ausschließlich GRÖPPER vorbehalten. Verwendet der Kunde von GRÖPPER erstellte Projektpläne ohne schriftliche Zustimmung von GRÖPPER für eine Durchführung der Leistung durch Dritte, ist der Kunde verpflichtet, GRÖPPER die Erstellung der Pläne zu vergüten.
C.2.02 GRÖPPER ist zum Anbringen eigener Firmen-und Markenzeichen berechtigt. Dem Kunden ist es untersagt solche von GRÖPPER angebrachten Zeichen zu entfernen.
C.2.03 Der Kunde haftet dafür, dass die von ihm übergebenen Vorlagen, Entwürfe, Pläne, Texte, Warenzeichen und dergleichen zu Recht verwertet werden dürfen.
C.3. Lieferung / Installation
C.3.01 Die Versandart und Installationsart, auch der Software, bleibt GRÖPPER vorbehalten, wenn nicht ausdrücklich eine bestimmte Versandart oder Installationsart vorgeschrieben oder vereinbart ist. GRÖPPER behält sich vor, den für GRÖPPER geeignetsten Weg für die Installation der Software zu wählen.
C.3.02 Erfüllungsort für Lieferungen ist der Betrieb von GRÖPPER selbst dann, wenn GRÖPPER den Transport selbst übernimmt. Eine Versicherung der Lieferung erfolgt nur auf Wunsch des Kunden und dann zu dessen Lasten.
C.3.04 Bei umfangreichen Werkverträgen kann GRÖPPER verlangen, dass die im Wesentlichen ordnungsgemäße Leistungserbringung in einem gemeinsamen Testlauf festgestellt wird (Abnahme). Der Kunde ist verpflichtet, nach ordnungsgemäßem, erfolgreichem Testlauf GRÖPPER die im Wesentlichen ordnungsgemäße Leistungserbringung zu bestätigen. Der Vertragsgegenstand bzw. Vertragsteilgegenstand gilt auf jeden Fall als abgenommen, wenn -der Kunde ihn im Geschäftsbetrieb nutzt; -der Kunde oder Dritte selbständig Eingriffe am Vertragsgegenstand vornehmen oder -der Kunde innerhalb 10 Tagen nach Mittei lung über die erfolgte Lieferung GRÖPPER nicht die Möglichkeit zur Durchführung der Abnahme einräumt.
C.4. Lieferzeit
C.4.01 Etwa vereinbarte Lieferfristen gelten ab Werk, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Solche Lieferfristen beginnen mit dem im Auftrag vorgesehenen Zeitpunkt und verlängern sich diese angemessen, wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Versandanschrift –Mitteilungen, Anzahlungen oder Sicherheiten in Rückstand ist. Etwaige Liefertermine verschieben sich in dem Fall entsprechend.
C.4.02 Werden vom Kunden nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags gewünscht, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderung durch GRÖPPER. Der Liefertermin verschiebt sich entsprechend.
C.4.03 Die Leistungsfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die GRÖPPER trotz nach den Umständen des Falls zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B. ein totaler oder teilweiser Ausfall von Subunternehmern, für den GRÖPPER nicht einzustehen hat. In einem solchen Fall kann GRÖPPER vom Vertrag zurücktreten.
C.4.04 Ein Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung oder auf Schadensersatz wegen Verzugs ist in den Fällen der Ziffer C.4.03 ausgeschlossen, wenn GRÖPPER den Kunden von den Leistungshindernissen unverzüglich informiert hat.
C.4.05 Das gleiche gilt bei Fixgeschäften, falls die vorgenannten Verzögerungen nicht rechtzeitig wegfallen.
C.4.06 Ein etwa von GRÖPPER zu leistender Schadensersatz wegen Verzug ist auf das negative Interesse begrenzt.
C.5. Teillieferungen
C.5.01 GRÖPPER ist zu Teillieferungen berechtigt.
C.5.02 Wenn GRÖPPER von diesem Recht Gebrauch macht, können Zahlungen für bereits gelieferte Ware nicht aus diesem Grund zurückgehalten werden.
C.6. Preise
C.6.01 Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde, ab Betrieb oder Werk bzw. ab Lager.
C.6.02 Soweit Verpackung anfällt, wird diese zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.
C.6.03 Die Preise, das gleiche gilt für Kosten und Zinsen, verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
C.6.04 Ändern sich nach Auftragsbestätigung die Kostenfaktoren, insbesondere die Preise für Roh-oder Hilfsstoffe, sowie Löhne und Transportkosten, so können wir eine entsprechende Anpassung der Preise vornehmen, falls zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung ein längerer Zeitraum als 4 Monate liegt.
C.6.05 Die Stundensätze, Zuschläge etc. von GRÖPPER gelten für jede normale Reise-, Warte und Arbeitsstunde unter Zugrundelegung der jeweils bei GRÖPPER geltenden Wochenarbeitszeit. Reisestunden werden ohne Überstunden-Zuschläge berechnet. Fahrzeiten mit Kraftfahrzeugen gelten hingegen als normale Arbeitszeiten mit Überstunden-Zuschlägen.
C.6.07 Die vorbezeichneten Rechnungssätze von GRÖPPER basieren auf den jeweils gültigen Lohn-, Gehalts-und Arbeitszeittarifen von GRÖPPER. Für den Fall, dass Letztgenannte geändert werden, behält GRÖPPER sich eine entsprechende Änderung der Rechnungssätze vor. Die jeweils gültigen Rechnungssätze werden dem Kunden auf Wunsch übermittelt.
C.6.08 Verzögert sich eine Installation, Wartung, Reparatur oder eine sonstige Leistung aus Gründen, die nicht im Einflussbereich von GRÖPPER liegen, so hat der Besteller alle daraus entstehenden Kosten, insbesondere Wartezeiten und durch die Verzögerung entstandene weitere Reisekosten und Spesen der von GRÖPPER eingesetzten Mitarbeiter und von GRÖPPER beauftragter Subunternehmer zu tragen.
C.6.09 Die in Ziffer C.6.08 genannte Rechtsfolge tritt auch ein, wenn die Verzögerungsgründe vom Besteller zu vertreten sind.
C.7. Zahlungsbedingungen
C.7.01 Spätestens fällig sind an GRÖPPER zu leistende Zahlungen 14 Tage nach Rechnungsdatum. Mit Überschreiten dieses Datums, gerät der Geldschuldner in Zahlungsverzug.
C.7.02 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann GRÖPPER Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszins verlangen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleiben davon unberührt.
C.7.03 Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz von GRÖPPER.
C.7.04 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
C.7.05 Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht. Die Rechte gemäß § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit GRÖPPER ihren Gewährleistungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.
C.7.06 Wenn GRÖPPER Schecks zur Zahlung entgegen nimmt, geschieht dies nur als Leistung Erfüllung halber.
C.7.09 Wird ein Scheck nicht eingelöst, kann GRÖPPER, ohne dass dies gesondert vereinbart werden müsste, die sofortige Bezahlung aller offenen auch noch nicht fälligen, ansonsten einredefreier Forderungen aus Lieferungen und Leistungen verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Kunden bei vereinbarter Ratenzahlung mit einer Rate in Zahlungsverzug gerät.
C.7.10 Tritt beim Kunden nach Vertragsabschluss sollte es zum Vertragsschluss noch einer Willenserklärung des Kunden bedürfen, nach der letzten auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung von GRÖPPER -eine wesentliche Verschlechterung in seiner Vermögenslage ein, kommt es z.B. zu Scheckprotesten, kann GRÖPPER für alle noch auszuführenden Leistungen und Lieferungen aus Verträgen aus demselben rechtlichen Verhältnis ( § 273 BGB) nach Wahl von GRÖPPER Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Entspricht der Kunde diesem Verlangen nicht, kann GRÖPPER von diesen besagten Verträgen zurücktreten oder nach Fristsetzung Schadensersatz statt Leistung verlangen und zwar ohne besonderen Nachweis 25% der nicht ausgeführten Auftragssumme, sofern der Kunde nicht einen geringeren Schaden nachweist. GRÖPPER ist berechtigt, auch den Ersatz eines über die Pauschale hinaus gehenden Schadens zu verlangen.
C.7.11 Werden Aufträge auf Abruf nicht innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der Abruffrist abgerufen, sind wir berechtigt, Zahlung zu verlangen.
C.7.12 Das gleiche gilt für Abrufaufträge ohne besonders vereinbarte Abruffrist, wenn seit Zugang der Versandbereitschaft 4 Monate ohne Abruf verstrichen sind.
C.8. Untersuchungs-und Rügepflicht
C.8.01 Die Lieferungen von GRÖPPER, auch Zeichnungen, Ausführungspläne, Projektierungsvorschläge und dergleichen, sind vom Kunden bei Übergabe unverzüglich auf ihre Gebrauchsfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen.
C.8.02 Offensichtliche Mängel müssen binnen 6 Tagen nach Eintreffen am Bestimmungsort unter genauer Angabe der konkreten Beanstandungen schriftlich bei GRÖPPER geltend gemacht werden. Bei Software beginnt diese Rügefrist in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem von Seiten der GRÖPPER alle Leistungen erbracht wurden, die von der GRÖPPER geschuldet wurden, um den Kunden in die Lage zu versetzen, die Software zu nutzen. Wenn sich die vertraglich ausbedungenen Leistungen der GRÖPPER auf den Versand von Software -auch per DFÜ beschränken, ist also das Eintreffen am Bestimmungsort maßgeblich, ansonsten der Zeitpunkt des Installationsabschlusses oder der Abnahme. Die Rügefrist beginnt unbeschadet der vorstehenden Regelungen spätestens zu laufen, wenn der Kunde die Software nutzt.
C.8.03 Bei direkter Lieferung der Ware an Dritte verlängert sich die Rügefrist um 7 Tage. C.8.04 Der Kunde muss auch versteckte Mängel nach Entdeckung unverzüglich in dieser Form rügen.
C.8.05 Kommt der Kunde diesen unter
C.8.04 genannten Pflichten nicht nach, sind jegliche etwaigen Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
C.9. Gewährleistung
C.9.01 Die nachstehende Gewährleistungsbegrenzung gilt nicht bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Sie gilt auch nicht, wenn ein sonstiger Schaden auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit beruht. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Für unwesentliche Pflichtverletzungen und unerhebliche Mängel ist jede Haftung und Gewährleistung ausgeschlossen. Für den Fall, dass der Kunde ein Recht auf Nacherfüllung hat, entscheidet GRÖPPER, ob die Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt.
C.9.02 Arbeiten an von GRÖPPER gelieferten Sachen oder sonstigen von GRÖPPER erbrachten Leistungen gelten nur dann als Arbeiten zur Mängelbeseitigung oder Nachbesserung, wenn die Mangelhaftigkeit ausdrücklich von GRÖPPER anerkannt worden ist oder wenn Mängelrügen nachgewiesen sind und wenn diese nachgewiesenen Mängelrügen berechtigt sind. Ohne diese Voraussetzungen sind derartige Arbeiten als Sonderleistung anzusehen.
C.9.03 Auch im Übrigen werden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen von GRÖPPER als Sonderleistungen erbracht, wenn sie nicht ausdrücklich in Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen.
C.9.04 Sofern durch von GRÖPPER durchgeführte Arbeiten oder Ersatzlieferungen die Gewährleistungsfrist gehemmt oder unterbrochen wird, erstreckt sich eine solche Hemmung oder Unterbrechung nur auf die von der Ersatzlieferung oder Nachbesserung betroffene funktionale Einheit.
C.9.05 Zur Vornahme von als Gewährleistung geschuldeten Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller GRÖPPER die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei GRÖPPER sofort zu verständigen ist, oder wenn GRÖPPER mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und von GRÖPPER Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
C.9.06 Soweit eine nach Wahl von GRÖPPER vorzunehmende Nacherfüllung nach einer am Einzelfall zu beurteilenden zumutbaren Anzahl von Versuchen nicht zur Behebung des Mangels geführt hat, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Zumutbar sind mindestens drei Nacherfüllungsversuche. Die Anzahl der Nacherfüllungsversuche, nach denen der Kunde ein Rücktrittsrecht hat, muss sich auf eine bestimmte funktionale Einheit des Vertragsgegenstands beziehen. Unabhängig davon, ob immer die gleiche funktionale Einheit des Vertragsgegenstands betroffen ist, hat der Kunde ein Rücktrittsrecht, wenn die Anzahl der vereinzelten Mängel dem Kunden ein Festhalten am Vertrag unzumutbar macht.
C.9.07 Wenn GRÖPPER eine Nacherfüllung trotz eines entsprechenden Nacherfüllungsrechts des Kunden abgelehnt hat, steht dem Kunden das Recht zum Rücktritt sofort zu.
C.9.08 Das gleiche gilt, wenn GRÖPPER eine Nacherfüllung, zu der GRÖPPER berechtigt ist, binnen einer vom Kunden zu setzenden angemessenen Nachfrist nicht vorgenommen hat.
C.9.09 Das Recht auf Herabsetzung des Preises (Minderung) steht dem Kunden nur zu, wenn GRÖPPER dem zustimmt.
C.9.10 Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle weitergehenden Ansprüche des Kunden.
C.9.11 GRÖPPER übernimmt keine Gewährleistung für vom Kunden gestellte Komponenten. Für die Tauglichkeit und Beschaffenheit solcher Komponenten ist allein der Kunde verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
C.9.12 GRÖPPER liefert keine Gewähr für Fehler bei der Auswahl von Hard-und/oder Software durch den Kunden, auch nicht für Fehler, die bei der vom Kunden selbst durchgeführten Installation entstanden sind, noch für Fehler beim Zusammenwirken der gelieferten Software mit vom Kunden betriebenen nicht von GRÖPPER bezogenen Hard-und Softwareprodukten. Insoweit wird Gewährleistung nur übernommen, wenn die vorherige Prüfung ausdrücklich zum Leistungsgegenstand gemacht worden ist.
C.9.12 GRÖPPER übernimmt keine Gewähr für Datenverluste oder Datenverfälschungen die während einer Datenfernübertragung auftreten. GRÖPPER weist darauf hin, dass bekanntermaßen die Datenintegrität bei Datenfernübertragungen insbesondere durch Leitungsstörungen sowie mangelhafte DFÜ-Endgeräte gefährdet ist. Die Gewährleistung von GRÖPPER ist insoweit darauf beschränkt, dass die Produkte von GRÖPPER die Integrität der Daten nicht verletzen.
C.10. Schadensersatz
C.10.01 Die nachstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und auch nicht soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit beruht oder wenn eine so genannte verkehrswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) aus dem Vertrag verletzt wurde. Sie gilt ferner nicht, wenn der Kunde berechtigt ist, wegen einer Garantie Schadensersatz statt Leistung zu verlangen. Schließlich gilt die Haftungsbeschränkung nicht für Ansprüche gemäß §§ 1 und 4 Produkthaftungsgesetz. Der Kunde kann nur dann Schadensersatz statt Leistung geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn GRÖPPER trotz Fristsetzung weder Ersatzlieferung geleistet noch nachgebessert hat oder wenn für den Kunden eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung nicht zumutbar ist. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. GRÖPPER haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Das gilt auch für Schäden, die bei von GRÖPPER geschuldeten Nacherfüllungsleistungen entstanden sind. Insbesondere haftet GRÖPPER nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
C.10.02 Wenn GRÖPPER haftet, ist diese Haftung auf den vorhersehbaren typischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den Regelungen dieses Absatzes nicht verbunden.
C.10.03 Die Haftungsfreizeichnung der beiden vorstehenden Absätze gilt auch für Schäden aus unerlaubter Handlung sowie bei Schäden die auf Pflichtverletzung bei
Vertragsanbahnung oder rechtsgeschäfts-ähnlichen Beziehungen gemäß § 311 Absatz 2 und 3 BGB beruhen. C.10.04 Die Haftungsbeschränkungen der vorangehenden Absätze gelten für den Anspruch des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB entsprechend.
C.10.05 Auch im Falle einer Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten erstreckt sich die Haftung nicht auf den Ersatz von Folgeschäden.
C.10.06 Alle Schadenersatzansprüche gegen GRÖPPER verjähren 12 Monate nach Schadenseintritt, sofern nicht gesetzlich eine kürzere oder zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt.
C.10.07 Eine Lösung vom Vertrag wegen nicht erbrachter Leistung ist dem Kunden nur gestattet, wenn sich GRÖPPER im Verzug mit der Leistung befindet und wenn der Kunden vorher GRÖPPER eine angemessene Frist gesetzt hat mit der Androhung, die Leistung nach Fristablauf abzulehnen und Schadensersatz zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten.
C.11. Eigentumsvorbehalt
C.11.01 Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Für Softwarelieferungen bedeutet das, dass das Nutzungsrecht an der Software unter der auflösenden Bedingung eines berechtigten Herausgabeverlangens der GRÖPPER gemäß Ziffer
C.11.04 übertragen wird.
C.11.02 Dieser Vorbehalt nebst der nachstehenden Erweiterung gilt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden und bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die GRÖPPER im Interesse des Kunden eingegangen ist.
C.11.03 Eine Verpfändung der gelieferten Gegenstände und Software ist nicht zulässig.
C.11.04 GRÖPPER ist berechtigt, unsere Vorbehaltsware und Software bei wichtigem Grund, insbesondere bei Zahlungsverzug gegen Anrechnung des Verwertungserlöses herauszuverlangen, ohne dass dies als Rücktritt vom Vertrag gilt. In dem Augenblick, in dem GRÖPPER von dem Kunden die Herausgabe der Software verlanget, weil dieser sich wegen irgendeiner Forderung aus der Geschäftsverbindung oder wegen einer Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die GRÖPPER im Interesse des Kunden eingegangen ist, im Verzug befindet, erlischt jegliches Nutzungsrecht in Ansehung dieser Software, ohne dass dies als Rücktritt vom Vertrag gilt. Voraussetzung ist, dass GRÖPPER das Herausgabeverlangen mit einer dem Kunden gesetzten Leistungsfrist von 7 Tagen angedroht hat. Diese Fristsetzung kann gleichzeitig mit der Mahnung erfolgen. Wenn der Kunde nach fruchtlosem Fristablauf die Software weiter nutzt, ist das eine Straftat nach § 104 UrhG und wird von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgt.
C.11.05 Wenn und soweit das zurückgenommene Gut von GRÖPPER anderweitig im üblichen Geschäftsgang als neu veräußert werden kann, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis 10% des Warenrechnungswerts als Rücknahmekosten. Ist eine Veräußerung als neu im üblichen Geschäftsgang nicht möglich, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis weitere 30% des Warenrechnungswerts für Wertverlust. Dem Kunden bleibt jeweils das Recht vorbehalten, einen niedrigeren Prozentsatz nachzuweisen.
C.11.06 GRÖPPER behält sich die Geltendmachung eines weiter gehenden Schadens vor.
C.11.07 Die Be-und Verarbeitung der von GRÖPPER gelieferten Ware erfolgt stets im Auftrag von GRÖPPER, so dass die Ware unter Ausschluss der Folgen des § 950 BGB in jedem Be-und Verarbeitungszustand und auch als Fertigware Eigentum von GRÖPPER bleibt. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen ebenfalls unter Ausschluss der Rechtsfolgen des § 950 BGB gelieferten Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt GRÖPPER zumindest das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware von GRÖPPER zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
C.11.08 Der Kunde tritt im Voraus hiermit alle Forderungen aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung, dem Einbau und der sonstigen Verwertung unserer Ware an GRÖPPER ab. Soweit in den vom Besteller veräußerten, verarbeiteten oder eingebauten Produkten Gegenstände mit enthalten sind, die nicht im Eigentum des Bestellers stehen und für die andere Lieferanten ebenfalls Eigentumsvorbehalt mit Veräußerungsklausel und Vorausabtretung vereinbart haben, erfolgt die Abtretung in Höhe des Miteigentumsanteils von GRÖPPER, der dem Bruchteil der Forderung entspricht, andernfalls in voller Höhe
C.11.09 Die dem Besteller trotz Abtretung verbleibende Einziehungsermächtigung erlischt durch jederzeit zulässigen Widerruf.
C.11.10 Übersteigt der Wert der GRÖPPER zustehenden Sicherheiten die Forderung von GRÖPPER gegen den Besteller um mehr als 20%, so ist GRÖPPER auf dessen Verlangen verpflichtet, in entsprechendem Umfang Sicherheiten nach Wahl von GRÖPPER freizugeben.
C.12. Leistungs-und Erfüllungsort
C.12.01 Leistungs-und Erfüllungsort für die von uns zu erbringenden Leistungen ist immer der Betrieb von GRÖPPER.
C.12.02 Erfüllungsort für Lieferungen ist der Betrieb oder das Lager von GRÖPPER insbesondere auch dann, wenn GRÖPPER den Transport selbst übernimmt.
C.13. Gerichtsstand und materielles Recht
C.13.01 Für alle Streitigkeiten aus Geschäften, denen diese Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens wird Hövelhof als Gerichtsstand vereinbart. Unbeschadet dessen, haben wir in dem Fall das Recht, den Geschäftspartner an seinem Sitz zu verklagen.
C.13.02 Gleichermaßen ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und anderen Einheitsrechts ist ausgeschlossen.

